Partnerschaftsverein Naurod-Fondettes e.V.

 

Beitragsordnung

vom 15.10.2019

 

Der Vorstand hat auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05.04.2019 am 15.10.2019 die folgende Beitragsordnung beschlossen.

 

  1. Jedes Mitglied, gleich ob Einzelperson (natürliche Person), Verein oder juristische Person, hat an den Verein einen Beitrag von 12 EUR jährlich zu zahlen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes bestimmt ist.

  2. Ein volljähriges Mitglied (natürliche Person), das in einem Haushalt zusammen mit einem anderen volljährigen Mitglied (natürliche Person) lebt, welches einen Beitrag nach Nr. 1 zu zahlen hat, hat an den Verein einen Beitrag von lediglich 6 EUR jährlich zu zahlen.

  3. Ein volljähriges Mitglied (natürliche Person), das einen Beitrag nach Nr. 2 zu zahlen hat, gilt als vollwertiges Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit dem vollen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  4. Ein minderjähriges Mitglied (natürliche Person), das in einem Haushalt zusammen mit einem anderen volljährigen Mitglied (natürliche Person) lebt, welches einen Beitrag nach Nr. 1 zu zahlen hat, hat an den Verein keinen Beitrag zu zahlen.

  5. Ein minderjähriges Mitglied (natürliche Person), das nach Nr. 4 keinen Beitrag zu zahlen hat, gilt zwar als vollwertiges Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten, hat jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  6. Ein minderjähriges Mitglied (natürliche Person), das nach Nr. 4 keinen Beitrag zu zahlen hat, hat sich spätestens beim Erreichen der Volljährigkeit gegenüber dem Vorstand zu erklären, ob es weiterhin Mitglied bleiben will oder nicht. Erklärt es, dass es weiterhin Mitglied bleiben will, so hat es ab dem Erreichen der Volljährigkeit den Beitrag nach Nr. 1 oder – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - nach Nr. 2 zu zahlen. Erklärt es, dass es nicht weiterhin Mitglied bleiben will, so scheidet es mit dem Tag des Erreichens der Volljährigkeit als Mitglied aus dem Verein aus.

  7. Der Vorstand hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von Mitgliedern, die die Vergünstigung nach Nr. 2 oder Nr. 4 in Anspruch nehmen wollen, einen Nachweis über die Voraussetzungen dafür zu verlangen.

  8. Alle jährlich zu zahlenden Beiträge sind zum 1. Januar fällig.

  9. Diese Beitragsordnung gilt ab dem Geschäftsjahr 2020 und solange, bis die Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung beschließt.

 

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